Aus dem Zentrum des neoliberalen Orkans: Österreich
Gut, dass es endlich diese Debatte um gute Arbeit in der Wissenschaft gibt (und damit nicht der Kampf gegen das Plagiat gemeint ist). Im Folgenden möchte ich einige Anmerkungen aus Sicht einer Vizerektorin beisteuern, aus einem «schwer geschädigten österreichischen Universitätensystem» – wie Herr Engell meint.
1.
Zunächst vielleicht zur Frage der Befristung. Lustig, wie in der Regel nur diejenigen für befristete Dienstverhältnisse argumentieren, die selbst auf entfristeten, gar verbeamteten Stellen sitzen. Wären Befristungen so motivierend, qualitätssichernd und Bediensteten-freundlich, so müssten doch gerade diejenigen, die in den Genuss der Erfahrung eines befristeten Dienstvertrags kommen, dafür sein. Selbstverständlich sind sie es nicht, und warum sollten sie. Kaum ein anderer Sektor außerhalb der Universitäten weist so viele befristete Dienstverhältnisse auf, kein anderer Sektor investiert in die Ausbildung des Nachwuchses (Prae-Doc-Stellen), um dann die hervorragend Ausgebildeten wegzuschicken. Doch warum sollte man das eigentlich tun? In Österreich gibt es ja glücklicherweise und entgegen der landläufigen Meinung sehr wohl die Möglichkeit, Assistent_innen (Prae-Doc und Post-Doc) auch nach Ablauf ihres initialen, auf fünf, manchmal gar nur auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrages weiter – nämlich unbefristet – zu beschäftigen. Bewerben sich diese Assistent_innen auf die ausgeschriebene Stelle und werden sie ausgewählt, so müssen sie nach österreichischer «Kettenvertragsregel» unbefristet beschäftigt werden. An der Akademie der bildenden Künste Wien wird diese Praxis genau so gelebt – und warum auch nicht: Wenn sich jemand fünf Jahre lang zur vollsten Zufriedenheit aller bewährt, wenn er / sie alle Qualifikationsvorgaben erfüllt, warum sollte die Universität ihn / sie gehen lassen?1
Diese Praxis – zunächst Befristung für drei oder fünf Jahre, danach die Möglichkeit auf Entfristung – wird an der Akademie auch bei Professuren angewandt (manche nennen sie immer noch «Lehrstühle», doch diese wurden vor sehr langer Zeit abgeschafft – zumindest in Österreich): Nach fünf Jahren kann der / die Professor_in einen Antrag auf Entfristung stellen und startet ein komplexes Entfristungsverfahren, in dem Gutachten (von externen internationalen Gutachter_innen) und Stellungnahmen (Institutsleitung, Studierende, Senat) eingeholt werden, auf deren Basis der / die Rektor_in die Entfristung gewährt – oder eben nicht. Somit ist gewährleistet, dass fünf Jahre lang Professor_innen und Universität einander gut kennenlernen können, bevor ein unbefristetes Verhältnis eingegangen wird. Somit ist aber auch bei Dienstantritt (nach dem Berufungsverfahren, das manche fragwürdigerweise gerne als «Bestenauswahl» bezeichnen möchten, das aber immer noch ganz gewaltige Mängel aufweist, z. B. jenen der Männerquotierung – denn anders ist die unfassbare Unterrepräsentation von Frauen in der Professor_innenkurie nicht zu erklären) einer Fünfjahresstelle die Perspektive einer Entfristung gegeben. Und das im von «neoliberalen Radikalisierungsumbrüchen» (Lorenz Engell) gebeutelten Österreich.
2.
Die geforderte Entflechtung der schwierigen Dreifachbelastung als Dienstvorgesetzte_r, Dissertationsbetreuer_in und Dissertationsbegutachter_in ist selbstverständlich der Etablierung von besseren, weil weniger von Abhängigkeiten geprägten Arbeitsverhältnissen förderlich. Sie gewährleistet jedoch auch eine notwendige Qualitätssicherung der Betreuung und letztlich der wissenschaftlichen Arbeit der Promovierenden. Dass von deutschen Professor_innen (wie Lorenz Engell) die Auslagerung der Begutachtung an eine nicht in die Betreuung involvierte Person abgelehnt wird, verwundert doch einigermaßen, ist dieses Prinzip des «External Grader» doch mittlerweile eines, das in ganz Europa (und weit darüber hinaus) State of the Art ist. Auch in Österreich hat sich die Universitätenkonferenz (Äquivalent zur deutschen HRK) zu diesem Prinzip bekannt, in einem kürzlich erschienen Positionspapier zur Doktoratsausbildung2. Die Trennung von Betreuer_in und Begutachter_in setzt selbstverständlich auch der gänzlich idiosynkratischen – patriarchal geprägten – Patronanzbeziehung ein Ende, deren Ergebnisse nur allzu oft zur Erstarkung sogenannter Lehrstühle und Schulen diente, und weniger oft der freien und unvoreingenommenen wissenschaftlichen Forschung.
Ein Aspekt wird jedoch bei der Debatte um Entfristung sehr oft übersehen, insbesondere von verbeamteten Professor_innen: Das ‹Problem› der Undurchlässigkeit der Universitäten, wie sie zu jener Zeit gang und gäbe war, als noch unbefristete Verträge den Universitätserwerbsalltag prägten und Beamtenprofessoren (lassen wir doch mal treffend die weibliche Form weg) auf Lebenszeit Lehrstühle besetzten – unter Umständen, ohne Wesentliches zur Entwicklung der jeweiligen Fächer beizutragen – könnte es natürlich auch heute wieder geben, wenn ganz grundsätzlich – wie in nahezu jedem anderen Sektor – die Bediensteten unbefristet beschäftigt werden würden. Denn an Universitäten herrscht aufgrund eines Zusammenspiels zahlreicher Faktoren keine Praxis der Kündigung. Was böse und neoliberal klingt («Kündigungskultur»), heißt im Klartext, dass die einzige Art, aus dem Dienst einer Universität auszuscheiden, das Vertragsende ist. Und nicht etwa mangelnde Leistung. Im Umkehrschluss heißt das, dass auch jene, die wenig beitragen, jahrzehntelang auf ihren Stellen «kleben». Außer sie lassen sich etwas zu Schulden kommen, das als Entlassungsgrund gilt. Denn obwohl in Österreich jede/r Dienstgeber_in ohne Angabe von Gründen Bedienstete kündigen kann (wiewohl diese im Falle des juristischen Einspruchs gegen die Kündigung durch den Arbeitnehmer vorzulegen sind), passiert das an Universitäten, zumindest im Bereich des wissenschaftlichen Personals, so gut wie nie.
In diesem Sinne sei hier ein Plädoyer gehalten für nicht-befristete, also unbefristete Arbeitsverhältnisse auch an den Universitäten – in Kombination mit weitsichtigen, intersubjektiv gestalteten und regelmäßigen Überprüfungen des Erreichens gemeinsam vereinbarter Ziele. Dies sollte für alle gelten, und somit – wie in jedem anderen Sektor auch – jungen Menschen, die eine wissenschaftliche und / oder künstlerische Karriere an einer Universität beginnen, eine Perspektive geben, diesen Beruf mit einem Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit auch in einigen Jahrzehnten noch ausüben zu können.
- 1An den meisten anderen österreichischen Universitäten wird jedoch diese Kettenvertragsregel pervertiert angewendet, d. h. nicht im Sinne des intendierten Arbeitnehmer_innenschutzes, sondern als dessen Gegenteil: Mit Berufung auf die Vorgabe werden z. B. Lektor_innen, deren Lehraufträge jährlich genehmigt werden, vor Inkrafttreten der Regelung, d. h. vor gesetzlich einsetzender Entfristung, einfach nicht mehr mit Lehre beauftragt (z. B. müssen sie für ein Jahr «pausieren»), um nach der Pause wieder von der Universität mit Lehre beauftragt zu werden.
- 2Positionspapier der Österreichischen Universitätenkonferenz uniko zum Doktorat, 2015, online unter uniko.ac.at/wissenswertes/ (unter «Publikationen»).
Bevorzugte Zitationsweise
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